
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen
Ausschließlich für Geschäftskunden (B2B)
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen DoManh SFX – Special Effects, Inhaber Tom DoManh (nachfolgend „Auftragnehmer” oder „DoManh SFX”) und seinen Auftraggebern über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Special Effects (SFX), Prosthetics, Charakterentwicklung, Formenbau, Maskenbau, Props, Fabrication, 3D-Modellierung, On-Set-Betreuung, Workshops sowie weiterer individuell vereinbarter kreativer und handwerklicher Leistungen.
(2) Das Angebot von DoManh SFX richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Mit der Anfrage und Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. DoManh SFX ist berechtigt, hierüber einen Nachweis zu verlangen und bei begründeten Zweifeln vom Vertragsschluss abzusehen.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn DoManh SFX in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
§ 2 Leistungsangebot
(1) DoManh SFX bietet individuelle Dienstleistungen im Bereich Special Effects und Maskenbild an. Hierzu gehören insbesondere:
• Entwicklung individueller Charakterdesigns
• Herstellung und Applikation von SFX-Prosthetics
• Herstellung von Masken und Spezialanfertigungen
• Formenbau und Fabrication
• Anfertigung von Props und Special Builds
• digitale Modellierung und 3D-Design
• On-Set-Betreuung sowie technische Betreuung während Film-, Fernseh-, Werbe-, Theater-, Event- und Content-Produktionen
• Workshops, Schulungen und Demonstrationen
• weitere individuell vereinbarte Dienstleistungen
(2) Sämtliche Leistungen werden – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – projektbezogen und individuell auf die Anforderungen des Auftraggebers abgestimmt.
(3) Die Darstellung der Leistungen auf der Website www.domanh-sfx.com stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Kontaktaufnahme und Angebotsanfrage.
(4) DoManh SFX ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen qualifizierte Subunternehmer oder Assistenzkräfte einzusetzen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Anfragen über das Kontaktformular, per E-Mail, telefonisch oder über sonstige Kommunikationswege stellen zunächst eine unverbindliche Anfrage dar.
(2) Nach Prüfung der Projektanforderungen erstellt DoManh SFX ein individuelles Angebot, sofern dies für das jeweilige Projekt erforderlich ist.
(3) Ein Vertrag kommt zustande durch
• die Auftragsbestätigung von DoManh SFX in Textform,
• die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder
• den tatsächlichen Beginn der vereinbarten Leistungserbringung im Einvernehmen beider Parteien.
(4) Für Inhalt und Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung von DoManh SFX maßgeblich.
(5) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der gegenseitigen Abstimmung und können Auswirkungen auf Vergütung, Fertigungszeit sowie Liefer- oder Ausführungstermine haben.
(6) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu können insbesondere gehören:
• Projektbeschreibungen und Briefings
• Referenzbilder oder Designvorgaben
• Maße, Lifecasts oder 3D-Scans
• Logos, Grafiken oder sonstige Vorlagen
• Freigaben zu Entwürfen oder Zwischenständen
• Ansprechpartner für projektbezogene Abstimmungen
(2) Verzögerungen, die durch unvollständige oder verspätet bereitgestellte Informationen oder durch ausbleibende Freigaben entstehen, verlängern vereinbarte Fertigungs- oder Ausführungsfristen entsprechend. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Änderungswünsche nach bereits erfolgter Freigabe oder während der laufenden Projektumsetzung können zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen und nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden. Hierdurch können sich vereinbarte Termine entsprechend verschieben.
(4) Der Auftraggeber versichert, dass überlassene Unterlagen, Designs, Bilder oder sonstige Materialien frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Nutzungsrechte für deren Verwendung vorliegen. Der Auftraggeber stellt DoManh SFX von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte geltend gemacht werden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 5 Angebote, Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Angebote von DoManh SFX erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Die Vergütung richtet sich nach dem individuell vereinbarten Angebot oder der in Textform vereinbarten Preisabsprache.
(3) Alle Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Bei umfangreichen Projekten, langfristigen Produktionen oder individuell angefertigten Arbeiten kann DoManh SFX angemessene Abschlagszahlungen oder eine Vorauszahlung verlangen. Die entsprechenden Zahlungsmodalitäten werden im jeweiligen Angebot festgelegt.
(6) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist DoManh SFX berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt vorbehalten.
(7) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 6 Ausführungsfristen und Leistungszeiten
(1) Angegebene Fertigungs-, Liefer- oder Ausführungstermine gelten als unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich in Textform ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 4 vollständig und fristgerecht nachkommt.
(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von DoManh SFX liegen, verlängern vereinbarte Fristen für die Dauer der Behinderung. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Streiks, behördliche Anordnungen, erhebliche Lieferengpässe, Epidemien oder vergleichbare Ereignisse. DoManh SFX wird den Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
(4) Muss ein Projekt aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Auftraggebers angepasst oder erweitert werden, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen.
§ 7 Termine, Verschiebungen und Stornierungen
(1) Vereinbarte Termine für Besprechungen, Workshops, On-Set-Einsätze oder sonstige Dienstleistungen sind verbindlich, sobald sie von beiden Vertragsparteien bestätigt wurden.
(2) Kann ein vereinbarter Termin durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden, ist DoManh SFX hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Materialkosten sowie bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandene Arbeitszeiten sind vom Auftraggeber zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DoManh SFX kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
(4) Wird ein Projekt nach Auftragserteilung verschoben, bemühen sich beide Vertragsparteien um einen Ersatztermin. Ein Anspruch auf Durchführung zu einem bestimmten Ersatztermin besteht jedoch nicht.
(5) Entstehen DoManh SFX durch kurzfristige Terminverschiebungen oder Stornierungen zusätzliche Kosten, insbesondere für bereits gebuchte Reisen, Unterkünfte, Transporte oder projektbezogene Materialbeschaffungen, können diese dem Auftraggeber in tatsächlich entstandener Höhe berechnet werden, sofern dieser die Verschiebung oder Stornierung zu vertreten hat. Auch hier bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
(6) Das gesetzliche Kündigungsrecht der Vertragsparteien, insbesondere nach §§ 648, 649 BGB, bleibt unberührt.
§ 8 Abnahme der Leistungen
(1) Sofern eine Abnahme aufgrund der Art der vereinbarten Leistung erforderlich ist, hat der Auftraggeber die erbrachte Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt, abzunehmen.
(2) Setzt DoManh SFX dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie bestimmungsgemäß nutzt, weiterverarbeitet oder im Rahmen einer Produktion einsetzt, ohne zuvor Mängel gerügt zu haben.
(4) Teilabnahmen sind bei abgrenzbaren Teilleistungen zulässig.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt § 377 HGB: Er hat die Leistung unverzüglich nach Übergabe oder Fertigstellung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, in Textform anzuzeigen.
(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
(3) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt.
(4) Aufgrund der besonderen Beanspruchung von Prosthetics, Masken und Requisiten im Produktionsbetrieb ist eine Prüfung möglichst vor dem geplanten Einsatztag vorzunehmen.
§ 10 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Sämtliche im Rahmen eines Projekts erstellten Entwürfe, Konzepte, Sculptures, Formen, digitale Modelle, 3D-Dateien, Zeichnungen, Konstruktionsdaten, Herstellungsverfahren sowie sonstige kreative und technische Leistungen unterliegen dem Urheberrecht sowie weiteren gesetzlichen Schutzrechten, soweit diese bestehen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche Rechte an den vorgenannten Arbeiten bei DoManh SFX.
(3) Nutzungsrechte werden ausschließlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt und stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(4) Die Herstellung, Vervielfältigung, Digitalisierung, Nachbildung, Weitergabe oder gewerbliche Nutzung von Entwürfen, Formen, digitalen Modellen oder sonstigen Arbeitsergebnissen über den vereinbarten Umfang hinaus ist ohne vorherige Zustimmung von DoManh SFX in Textform unzulässig.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Werkstücke, Requisiten, Masken und sonstige Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen Eigentum von DoManh SFX.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und DoManh SFX unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf die Ware zugreifen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DoManh SFX berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 12 Eigentum an Formen, Werkzeugen und Produktionsmitteln
(1) Formen, Negativformen, Positivmodelle, Master Sculptures, 3D-Modelle, Druckdaten, Werkzeuge, Schablonen, Produktionshilfen sowie sonstige für die Herstellung angefertigte Betriebsmittel bleiben Eigentum von DoManh SFX, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Herstellungskosten ganz oder teilweise übernimmt, soweit keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde.
(3) Eine Herausgabe, Vervielfältigung oder Weitergabe dieser Produktionsmittel erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(4) DoManh SFX ist nicht verpflichtet, Formen und Produktionsmittel über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Projektabschluss hinaus aufzubewahren.
§ 13 Referenznennung und Vertraulichkeit
(1) DoManh SFX behandelt sämtliche projektbezogenen Informationen vertraulich, soweit gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen.
(2) Bestehen zwischen den Vertragsparteien Vertraulichkeitsvereinbarungen (z. B. Non-Disclosure Agreements), gehen diese den Regelungen dieser AGB vor.
(3) Sofern keine gesetzlichen, vertraglichen oder anderweitigen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen, ist DoManh SFX berechtigt, abgeschlossene Projekte nach deren offizieller Veröffentlichung als Referenz zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Darstellung auf der eigenen Website, in sozialen Medien, in Portfolios sowie zu Eigenwerbezwecken. Der Auftraggeber kann dieser Verwendung jederzeit in Textform widersprechen.
(4) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers werden von DoManh SFX vertraulich behandelt und ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung verwendet.
(5) Werden im Rahmen eines Projekts Bildaufnahmen von Personen (insbesondere Darstellerinnen und Darstellern) angefertigt und zu Referenzzwecken verwendet, holt DoManh SFX die hierfür erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Personen ein. Der Auftraggeber unterstützt DoManh SFX hierbei, soweit die Einwilligungen im Rahmen der Produktion eingeholt werden.
§ 14 Gewährleistung
(1) Für die von DoManh SFX erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Individuell angefertigte Arbeiten werden auf Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Maße, Referenzen oder sonstigen Vorgaben erstellt. Abweichungen, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers beruhen, stellen keinen Mangel der Leistung dar.
(3) Handwerklich bedingte, geringfügige Abweichungen in Farbton, Oberflächenstruktur oder Materialverhalten sind bei individuell gefertigten Einzelstücken üblich und stellen keinen Mangel dar.
(4) DoManh SFX ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 15 Haftung
(1) DoManh SFX haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet DoManh SFX nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von DoManh SFX für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) DoManh SFX haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfallkosten, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden sowie eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von DoManh SFX.
§ 16 Reise-, Übernachtungs- und produktionsbedingte Nebenkosten
(1) Sofern die vereinbarte Leistung außerhalb der Geschäftsräume von DoManh SFX erbracht wird, können Reise-, Übernachtungs-, Transport- sowie sonstige projektbedingte Nebenkosten zusätzlich berechnet werden, sofern nichts Abweichendes in Textform vereinbart wurde. Die voraussichtliche Höhe wird im Angebot ausgewiesen oder vor Entstehung abgestimmt.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
• An- und Abreisekosten
• Übernachtungskosten
• Park-, Maut- und Fährgebühren
• Kosten für den Transport von Material, Werkzeugen und Ausrüstung
• Versand- und Kurierkosten
• weitere projektbezogene Auslagen
(3) Werden Reisen oder Unterkünfte durch den Auftraggeber organisiert oder bereitgestellt, übernimmt DoManh SFX hierfür keine Haftung. Etwaige Mehrkosten aufgrund von Umbuchungen oder Änderungen, die nicht von DoManh SFX zu vertreten sind, trägt der Auftraggeber.
(4) Muss ein laufendes Projekt aufgrund nachträglicher Änderungen des Auftraggebers, Produktionsverschiebungen oder anderer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände verlängert werden, können hierdurch entstehende zusätzliche Reise-, Übernachtungs- oder Nebenkosten nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
§ 17 Leistungen am Einsatzort (On-Set-Service)
(1) Bei Leistungen am Einsatzort stellt der Auftraggeber sicher, dass DoManh SFX die vereinbarten Arbeiten unter geeigneten Bedingungen durchführen kann. Hierzu gehören insbesondere ein ausreichend ausgestatteter und hygienisch geeigneter Arbeitsplatz, angemessene Beleuchtung, Stromversorgung sowie der Zugang zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Räumlichkeiten.
(2) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die für Applikation, Wartung, Touch-ups und Entfernung von Prosthetics oder Spezialeffekten erforderlichen Zeitfenster im Produktionsablauf angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Auftraggeber informiert DoManh SFX vor Beginn der Arbeiten über bekannte Allergien, Hautunverträglichkeiten oder gesundheitliche Einschränkungen der zu behandelnden Personen, soweit diese für die Auswahl der Materialien relevant sind. DoManh SFX haftet nicht für Reaktionen, die auf nicht mitgeteilte Unverträglichkeiten zurückzuführen sind.
(4) Änderungen oder Beschädigungen an durch DoManh SFX angefertigten Prosthetics, Masken oder Spezialeffekten, die nach Übergabe oder während der Produktion durch Dritte verursacht werden, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von DoManh SFX. Erforderliche Nacharbeiten oder erneute Applikationen können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
(5) Witterungseinflüsse, hohe Temperaturen, Feuchtigkeit, intensive körperliche Belastung der Darstellerinnen und Darsteller oder sonstige produktionstechnische Umstände können die Haltbarkeit und das Erscheinungsbild von Make-up, Prosthetics oder Spezialeffekten beeinflussen. DoManh SFX übernimmt hierfür keine Haftung, sofern die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.
(6) Zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, insbesondere weitere Applikationen, umfangreiche Touch-ups, zusätzliche Drehtage, Wartezeiten aufgrund von Produktionsverzögerungen oder kurzfristige Änderungswünsche, können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, DoManh SFX unverzüglich über Änderungen im Produktionsablauf zu informieren, soweit diese Auswirkungen auf die vereinbarte Leistungserbringung haben können.
(8) Die Einhaltung der am Set geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften obliegt dem Auftraggeber als Produktionsverantwortlichem.
§ 18 Kommunikation und elektronische Korrespondenz
(1) Die Kommunikation zwischen DoManh SFX und dem Auftraggeber erfolgt grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail oder über andere gemeinsam vereinbarte elektronische Kommunikationswege.
(2) Der Auftraggeber stellt korrekte und aktuelle Kontaktdaten bereit und teilt Änderungen unverzüglich mit.
(3) Projektbezogene Informationen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Terminabsprachen, Änderungswünsche, Freigaben sowie sonstige vertragsrelevante Erklärungen können in Textform erfolgen, sofern keine gesetzliche Formvorschrift entgegensteht.
(4) Der Auftraggeber ruft eingehende Mitteilungen von DoManh SFX regelmäßig ab und reagiert auf projektbezogene Rückfragen oder erforderliche Freigaben innerhalb einer angemessenen Frist. Verzögerungen aufgrund ausbleibender Rückmeldungen können Auswirkungen auf vereinbarte Fertigungs- oder Ausführungsfristen haben.
(5) DoManh SFX haftet nicht für Verzögerungen oder Nachteile, die auf fehlerhafte, unvollständige oder nicht mehr aktuelle Kontaktdaten des Auftraggebers zurückzuführen sind.
§ 19 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung unter https://www.domanh-sfx.com/datenschutz zu entnehmen.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von DoManh SFX. DoManh SFX ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von DoManh SFX, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie die Aufhebung dieser Klausel bedürfen der Textform.